Erwägungsgrund 24 32019L0520
EETS-Anbieter sollten dem jeweiligen Mauterheber die vollständige von ihren Nutzern zu entrichtende Maut auszahlen. EETS-Anbieter sollten jedoch nicht für von ihren Kunden nicht entrichtete Maut haften, wenn diese mit Bordgeräten ausgestattet sind, die vom Mauterheber für ungültig erklärt wurden.