Erwägungsgrund 45 32019L0520
Unbeschadet der Rechtsvorschriften über staatliche Beihilfen und des Wettbewerbsrechts sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, Maßnahmen zur Förderung elektronischer Mauterhebung und -abrechnung auszuarbeiten.
Unbeschadet der Rechtsvorschriften über staatliche Beihilfen und des Wettbewerbsrechts sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, Maßnahmen zur Förderung elektronischer Mauterhebung und -abrechnung auszuarbeiten.