Richtlinie (EU) 2019/520 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 über die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme und die Erleichterung des grenzüberschreitenden Informationsaustauschs über die Nichtzahlung von Straßenbenutzungsgebühren in der Union (Neufassung) (Text von Bedeutung für den EWR)
Mauterheber sollten von EETS-Anbietern keine technischen Lösungen anfordern oder verlangen, die die Interoperabilität mit anderen EETS-Gebieten und mit den bestehenden Interoperabilitätskomponenten des EETS-Anbieters gefährden könnten.
Erwägungsgrund 40 32019L0520Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen