Richtlinie (EU) 2019/520 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 über die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme und die Erleichterung des grenzüberschreitenden Informationsaustauschs über die Nichtzahlung von Straßenbenutzungsgebühren in der Union (Neufassung) (Text von Bedeutung für den EWR)
Um Doppelzahlungen zu vermeiden und den Nutzern Rechtssicherheit zu verschaffen, sollte die Zahlungsverpflichtung des Nutzers gegenüber dem Mauterheber mit der Entrichtung der Maut an den jeweiligen EETS-Anbieter als erfüllt gelten.
Erwägungsgrund 27 32019L0520Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen