Erwägungsgrund 22 32024L0927
Es sollte klargestellt werden, dass in Fällen, in denen ein AIF, der Kredite vergibt, oder ein AIFM in Bezug auf die Kreditgeschäfte von ihm verwalteter AIF den Anforderungen der Richtlinie 2011/61/EU und den Anforderungen der Verordnungen (EU) Nr. 345/2013, (EU) Nr. 346/2013 und (EU) 2015/760 des Europäischen Parlaments und des Rates unterliegt, die spezifischen Produktanforderungen gemäß Kapitel II der Verordnung (EU) Nr. 345/2013, Kapitel II der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 sowie der Verordnung (EU) 2015/760 Vorrang vor den allgemeineren Vorschriften der Richtlinie 2011/61/EU haben sollten.