Erwägungsgrund 47 32024L0927
Um eine einheitliche Anwendung der Substanzanforderungen an OGAW-Verwaltungsgesellschaften sicherzustellen, sollte klargestellt werden, dass eine Verwaltungsgesellschaft den zuständigen Behörden zum Zeitpunkt des Zulassungsantrags Informationen über die personellen und technischen Ressourcen, die sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben einsetzt, und falls erforderlich über die Beaufsichtigung ihrer Beauftragten übermitteln sollte. Zur Führung der Geschäfte des AIFM sollten mindestens zwei natürliche Personen ernannt werden, die auf Vollzeitbasis entweder bei der Verwaltungsgesellschaft beschäftigt oder geschäftsführende Mitglieder oder Mitglieder des Leitungsorgans der Verwaltungsgesellschaft sind und in der Union ansässig sind, d. h. ihren gewöhnlichen Aufenthalt dort haben. Unabhängig von diesem gesetzlichen Minimum können je nach Größe und Komplexität der Verwaltungsgesellschaft und des von ihr verwalteten OGAW mehr Ressourcen erforderlich sein.