Erwägungsgrund 56 32024L0927
Um eine kohärente Harmonisierung im Bereich des Liquiditätsrisikomanagements durch OGAW sicherzustellen und die Markt- und Aufsichtskonvergenz zu erleichtern, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, mittels delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV im Einklang mit den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 technische Regulierungsstandards zu erlassen, um die Merkmale der in Anhang IIa der Richtlinie 2009/65/EG aufgeführten Liquiditätsmanagement-Instrumente unter gebührender Berücksichtigung der Vielfalt der Anlagestrategien und der zugrunde liegenden Vermögenswerte von OGAW festzulegen. Diese technischen Regulierungsstandards sollten auf der Grundlage eines von der ESMA ausgearbeiteten Entwurfs angenommen werden und sollten die Möglichkeiten der OGAW, jedes geeignete Liquiditätsmanagement-Instrument für alle Anlageklassen, Hoheitsgebiete und Marktbedingungen zu nutzen, nicht einschränken. Um ein einheitliches Anlegerschutzniveau in der Union sicherzustellen, sollte die ESMA Leitlinien für die Auswahl und Kalibrierung von Liquiditätsmanagement-Instrumenten durch Verwaltungsgesellschaften ausarbeiten. In diesen Leitlinien sollte festgestellt werden, dass die Hauptverantwortung für das Liquiditätsrisikomanagement bei den OGAW verbleibt.