Erwägungsgrund 31 32024L0927
Um den Anlegerschutz zu stärken, sollte insbesondere präzisiert werden, dass die Sachauskehr für Kleinanleger nicht geeignet ist und daher nur aktiviert werden sollte, um Auszahlungsaufträge professioneller Anleger zu erfüllen. Gleichzeitig sollte dem Risiko einer Ungleichbehandlung zwischen zurückgebenden Anlegern und anderen Anteilinhabern entgegengewirkt werden.