Erwägungsgrund 7 32024L0927
Um für Rechtssicherheit zu sorgen, sollte klargestellt werden, dass AIFM, die Nebendienstleistungen in Bezug auf Finanzinstrumente erbringen, den Vorschriften der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates unterliegen. In Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich nicht um Finanzinstrumente handelt, sollten die AIFM verpflichtet sein, die Anforderungen der Richtlinie 2011/61/EU zu erfüllen.