Erwägungsgrund 59 32024L0927
Um die kohärente Harmonisierung der aufsichtlichen Berichtspflichten sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, mittels delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV im Einklang mit den Artikeln 10 bis 14 und Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 technische Regulierungsstandards anzunehmen, um den Inhalt, die Formulare und die Verfahren zur Standardisierung der aufsichtlichen Berichterstattung durch Verwaltungsgesellschaften sowie die Häufigkeit und den Zeitplan für die Berichterstattung festzulegen. Was die zu Übertragungsvereinbarungen zu meldenden Informationen betrifft, so sollten sich die technischen Regulierungsstandards darauf beschränken, das angemessene Maß an Standardisierung der zu meldenden Informationen festzulegen. Diese technischen Regulierungsstandards sollten auf der Grundlage eines von der ESMA ausgearbeiteten Entwurfs angenommen werden. Durch diese technischen Regulierungsstandards sollten keine Elemente hinzugefügt werden, die in der Richtlinie 2009/65/EG nicht vorgesehen sind.