Erwägungsgrund 8 32024L0927
Um die einheitliche Anwendung der in der Richtlinie 2011/61/EU festgelegten Anforderungen bezüglich der erforderlichen personellen Ressourcen der AIFM sicherzustellen, muss präzisiert werden, dass ein AIFM den zuständigen Behörden zum Zeitpunkt der Beantragung einer Zulassung Informationen über die personellen und technischen Ressourcen vorlegen sollte, die er zur Wahrnehmung seiner Aufgaben und gegebenenfalls zur Beaufsichtigung seiner Beauftragten einsetzen wird. Zur Führung der Geschäfte des AIFM sollten mindestens zwei natürliche Personen ernannt werden, die auf Vollzeitbasis entweder beim AIFM beschäftigt oder geschäftsführende Mitglieder oder Mitglieder des Leitungsgremiums des AIFM sind und in der Union ansässig sind, d. h. ihren gewöhnlichen Aufenthalt dort haben. Unabhängig von diesem gesetzlichen Minimum können je nach Größe und Komplexität des AIFM und der von ihm verwalteten AIF mehr Ressourcen erforderlich sein.