Erwägungsgrund 6 32024L0927
Im Interesse einer größeren Rechtssicherheit für AIFM und OGAW-Verwaltungsgesellschaften in Bezug auf die Dienstleistungen, die sie für Dritte erbringen können, sollte präzisiert werden, dass AIFM und OGAW-Verwaltungsgesellschaften zum Nutzen Dritter die gleichen Funktionen und Tätigkeiten ausüben dürfen, die sie bereits in Bezug auf die von ihnen verwalteten AIF und OGAW ausüben, sofern etwaige Interessenkonflikte, die sich aus der Wahrnehmung dieser Funktion bzw. der Erbringung dieser Tätigkeit für Dritte ergeben, angemessen bewältigt werden. Zu diesen Funktionen und Tätigkeiten gehören beispielsweise Unternehmensdienstleistungen etwa in den Bereichen Personal und Informationstechnologie (IT) sowie IT-Dienstleistungen für das Portfolio- und Risikomanagement. Diese Möglichkeit würde auch die internationale Wettbewerbsfähigkeit von EU-AIFM und OGAW-Verwaltungsgesellschaften stärken, indem Größenvorteile ermöglicht werden, und würde zur Diversifizierung der Einnahmequellen beitragen.