Erwägungsgrund 40 32024L0927
Auf einigen konzentrierten Märkten fehlt ein wettbewerbsfähiges Angebot an Verwahrdienstleistungen. Um diesem Mangel zu begegnen, der zu höheren Kosten für AIFM und einem weniger effizienten Markt für AIF führen kann, sollten die Mitgliedstaaten ihren zuständigen Behörden gestatten können, eine in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassene Verwahrstelle zu bestellen. Von dieser Möglichkeit sollte nur Gebrauch gemacht werden, wenn die in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen erfüllt sind, und mit vorheriger Genehmigung der für den AIF zuständigen Behörden. Da die Entscheidung, die Bestellung einer in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Verwahrstelle zu gestatten, nicht automatisch erfolgen sollte, selbst wenn diese Bedingungen erfüllt sind, sollten die zuständigen Behörden diese Entscheidung nur treffen, nachdem sie im Einzelfall geprüft haben, ob es im Herkunftsmitgliedstaat des AIF keine einschlägigen Verwahrdienste gibt, wobei die Anlagestrategie des AIF zu berücksichtigen ist.