Erwägungsgrund 46 32024L0927
Mit der Richtlinie 2009/65/EG sollte sichergestellt werden, dass die Bedingungen für OGAW-Verwaltungsgesellschaften mit denen für AIFM vergleichbar sind, soweit es keinen Grund für die Beibehaltung unterschiedlicher Regelungen für OGAW und AIFM gibt. Das wäre für die Übertragungsregelung, die aufsichtliche Behandlung von Verwahrern, die aufsichtlichen Meldepflichten und die Verfügbarkeit und Nutzung von Liquiditätsmanagement-Instrumenten der Fall.