Erwägungsgrund 25 32024L0927
Um die doppelte Berichterstattung und den damit verbundenen Meldeaufwand für AIFM zu verringern und eine effiziente Weiterverwendung von Daten durch die Behörden sicherzustellen, sollten die von AIFM an die zuständigen Behörden gemeldeten Daten anderen zuständigen Behörden, den ESA und dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) gemäß der Empfehlung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 7. Dezember 2017, wann immer dies für die Zwecke der Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist, sowie den Mitgliedern des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) nur für statistische Zwecke zur Verfügung gestellt werden.