Erwägungsgrund 27 32024L0927
Um die kohärente Harmonisierung der aufsichtlichen Berichtspflichten sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, mittels delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV im Einklang mit den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 technische Regulierungsstandards zu erlassen, um den Inhalt, die Formulare und die Verfahren zur Standardisierung der aufsichtlichen Berichterstattung durch AIFM festzulegen, wodurch das Formblatt, das in dem gemäß Artikel 24 der Richtlinie 2011/61/EU erlassenen delegierten Rechtsakt festgelegt ist, ersetzt wird sowie die Häufigkeit und der Zeitplan für die Berichterstattung festgelegt werden. Was die zu Übertragungsvereinbarungen zu meldenden Informationen betrifft, so sollten sich die technischen Regulierungsstandards darauf beschränken, das angemessene Maß an Standardisierung der zu meldenden Informationen festzulegen. Durch diese technischen Regulierungsstandards sollten keine Elemente hinzugefügt werden, die in der Richtlinie 2011/61/EU nicht vorgesehen sind.