Erwägungsgrund 61 32024L0927
Um für den Anlegerschutz zu sorgen und insbesondere sicherzustellen, dass in allen Fällen ein stabiler Informationsfluss zwischen dem Verwahrer der OGAW-Vermögenswerte und der Verwahrstelle besteht, sollte die Regelung für Verwahrstellen derart erweitert werden, dass auch Zentralverwahrer in die Verwahrkette einbezogen werden, wenn sie Verwahrdienstleistungen für OGAW erbringen. Um unnötige Arbeit zu vermeiden, sollten die Verwahrstellen keine Ex-ante-Sorgfaltsprüfung durchführen, wenn sie beabsichtigen, die Verwahrung an Zentralverwahrer zu übertragen.