Erwägungsgrund 23 32024L0927
Aufgrund des potenziell illiquiden und langfristigen Charakters der Vermögenswerte von AIF, die Kredite vergeben, könnten AIFM Schwierigkeiten haben, Änderungen der regulatorischen Anforderungen einzuhalten, die während des Lebenszyklus der von ihnen verwalteten AIF eingeführt werden, ohne das Vertrauen ihrer Anleger zu beeinträchtigen. Es ist daher erforderlich, für bestimmte Anforderungen an AIF, die vor der Annahme dieser Richtlinie gegründet wurden, Übergangsbestimmungen anzuwenden. Solche AIF und AIFM sollten sich jedoch auch für die Anwendung dieser Vorschriften entscheiden können, sofern die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM entsprechend unterrichtet werden. Darüber hinaus sollten die für die Kreditvergabe und für kreditvergebende AIF geltenden Vorschriften, mit Ausnahme der Obergrenzen für Hebelfinanzierung und Investitionen und der Verpflichtung für kreditvergebende AIF, als geschlossene AIF tätig zu sein, nur für Kredite gelten, die nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie vergeben wurden.