Richtlinie (EU) 2024/927 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2024 zur Änderung der Richtlinien 2011/61/EU und 2009/65/EG im Hinblick auf Übertragungsvereinbarungen, Liquiditätsrisikomanagement, die aufsichtliche Berichterstattung, die Erbringung von Verwahr- und Hinterlegungsdienstleistungen und die Kreditvergabe durch alternative Investmentfonds (Text von Bedeutung für den EWR)
Um die Aufsichtszusammenarbeit und Wirksamkeit zu verbessern, sollten die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats eines AIFM befugt sein, eine begründete Anfrage an die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats dieses AIFM zu richten, damit Aufsichtsmaßnahmen gegen den AIFM ergriffen werden.
Erwägungsgrund 35 32024L0927Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen