Richtlinie (EU) 2024/927 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2024 zur Änderung der Richtlinien 2011/61/EU und 2009/65/EG im Hinblick auf Übertragungsvereinbarungen, Liquiditätsrisikomanagement, die aufsichtliche Berichterstattung, die Erbringung von Verwahr- und Hinterlegungsdienstleistungen und die Kreditvergabe durch alternative Investmentfonds (Text von Bedeutung für den EWR)
Um die Rechtsrahmen der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU in Bezug auf die Übertragung von Funktionen anzugleichen, sollten OGAW-Verwaltungsgesellschaften verpflichtet sein, die Übertragung ihrer Funktionen gegenüber den zuständigen Behörden zu rechtfertigen und objektive Gründe für die Übertragung anzuführen.
Erwägungsgrund 48 32024L0927Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen