§ 63 DV-SJG
Jagd- und Schonzeitenregelung
Die Jagd- und Schonzeiten sind der dieser Verordnung als Anlage 3 beigefügten Aufstellung zu entnehmen. Abschnitt 13 Wild- und Jagdschaden Zu § 41 Abs. 2 und § 42 SJG:
Die Jagd- und Schonzeiten sind der dieser Verordnung als Anlage 3 beigefügten Aufstellung zu entnehmen. Abschnitt 13 Wild- und Jagdschaden Zu § 41 Abs. 2 und § 42 SJG: