§ 67 DV-SJG
Gerichtliches Nachverfahren
(1)
Gegen den Vorbescheid können die Beteiligten binnen einer Notfrist von zwei Wochen seit Zustellung bei dem Amtsgericht Klage erheben. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, auf dem der Schaden entstanden ist.
(2)
Die Klage ist zu richten 1. vom Ersatzberechtigten gegen den Ersatzverpflichteten auf Zahlung des verlangten Mehrbetrags; 2. vom Ersatzverpflichteten gegen den Ersatzberechtigten auf Aufhebung des Vorbescheids und anderweitige Entscheidung über den Anspruch. Im Urteil ist zugleich über die zu erstattenden Kosten des Vorverfahrens nach billigem Ermessen zu erkennen. Abschnitt 14 Bestellung und Abberufung der Mitglieder der Kreisjagdbeiräte Zu § 45 SJG: