Art. 53 32008R1005
Finanzielle Unterstützung
Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass die betroffenen Wirtschaftsbeteiligten einen Beitrag zur Deckung der Kosten im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verordnung leisten.
Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass die betroffenen Wirtschaftsbeteiligten einen Beitrag zur Deckung der Kosten im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verordnung leisten.