Erwägungsgrund 63 32009R1069
Sind jedoch derartige Bedingungen in Einzelrichtlinien noch nicht festgelegt oder decken sie bestimmte Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier nicht ab, so sollte die vorliegende Verordnung gelten, wie auch der Rückgriff auf Schutzmaßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 möglich sein sollte.