Erwägungsgrund 51 32009R1069
Die geltende Ausnahmeregelung im Hinblick auf das Vergraben und die Verbrennung tierischer Nebenprodukte sollte auf Gebiete ausgeweitet werden, bei denen praktisch kein Zugang möglich ist oder der Zugang eine Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit der sammelnden Personen darstellt. Die bei der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 und in einigen Mitgliedstaaten mit Naturkatastrophen wie Waldbränden und Überflutungen gemachten Erfahrungen haben gezeigt, dass die Beseitigung durch Vergraben oder Verbrennung an Ort und Stelle gerechtfertigt sein kann, damit die rasche Beseitigung von Tieren sichergestellt und die Verbreitung von Seuchengefahren verhindert wird. Die Gesamtgröße entlegener Gebiete in einem Mitgliedstaat sollte ausgehend von den mit der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 gemachten Erfahrungen begrenzt werden, damit sichergestellt wird, dass die allgemeine Pflicht erfüllt wird, über ein sachgemäßes Beseitigungssystem gemäß der vorliegenden Verordnung zu verfügen.