Erwägungsgrund 65 32009R1069
In einigen Mitgliedstaaten wurde festgestellt, dass die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 in bestimmten Fällen nicht eingehalten wurde. Daher sind zusätzlich zur strengen Durchsetzung der Verordnung strafrechtliche und andere Sanktionen gegen Unternehmer erforderlich, die die genannte Verordnung nicht einhalten. Aus diesem Grund sollten die Mitgliedstaaten Vorschriften über Sanktionen erlassen, die bei Verstößen gegen die vorliegende Verordnung verhängt werden.