Erwägungsgrund 64 32009R1069
Bestimmte Folgeprodukte gelangen nicht in die Futtermittelkette oder werden nicht auf Flächen ausgebracht, auf denen Nutztiere weiden oder Grünfutter zu Verfütterung geschnitten wird. Dazu gehören Produkte für technische Verwendungszwecke, zum Beispiel behandelte Häute für die Lederherstellung, bearbeitete Wolle für die Textilindustrie, Knochenasche für Klebstoffe und verarbeitetes Material für Heimtierfutter. Unternehmern sollte das Inverkehrbringen derartiger Produkte erlaubt werden, vorausgesetzt, dass diese entweder aus Rohmaterial gewonnen werden, das keine Behandlung erfordert, oder die Behandlung oder Endverwendung des behandelten Materials gewährleistet eine angemessene Risikobegrenzung.