Erwägungsgrund 60 32009R1069
Für die Einfuhr von tierischen Nebenprodukten und deren Folgeprodukten in die Gemeinschaft und für die Durchfuhr solchen Materials sollten Vorschriften gelten, die zumindest so streng sind wie die in der Gemeinschaft geltenden Vorschriften. Alternativ können die Vorschriften, die in Drittländern für tierische Nebenprodukte und deren Folgeprodukte gelten, als den Gemeinschaftsvorschriften gleichwertig betrachtet werden. Angesichts des Risikos, das möglicherweise Produkte bergen, die für die Verwendung außerhalb der Futtermittelkette bestimmt sind, sollten für diese vereinfachte Einfuhrvorschriften gelten.