Erwägungsgrund 50 32009R1069
Das Vergraben oder die Verbrennung tierischer Nebenprodukte, insbesondere von toten Tieren, kann in besonderen Situationen gerechtfertigt sein; dies gilt speziell für entlegene Gebiete oder im Rahmen der Seuchenbekämpfung, die die sofortige Beseitigung der Tiere erforderlich macht, die wegen des Ausbruchs einer ernsten übertragbaren Krankheit getötet wurden. Insbesondere sollte unter besonderen Umständen die Beseitigung vor Ort gestattet sein, da die verfügbare Verwertungs- oder Verbrennungskapazität in einer Region oder einem Mitgliedstaat andernfalls die Seuchenbekämpfung einschränken könnte.