Erwägungsgrund 39 32009R1069
Tierische Nebenprodukte und ihre Folgeprodukte sollten gemäß den Umweltschutzvorschriften bezüglich Deponierung und Verbrennung von Abfällen beseitigt werden. Damit die Kohärenz der Gemeinschaftsvorschriften sichergestellt wird, sollte die Verbrennung gemäß der Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2000 über die Verbrennung von Abfällen vorgenommen werden. Die Mitverbrennung von Abfällen — entweder zur Verwertung oder Beseitigung — unterliegt ähnlichen Bedingungen hinsichtlich der Zulassung und des Betriebs wie die Abfallverbrennung an sich, insbesondere im Hinblick auf Grenzwerte für Emissionen in der Luft, Abwasser und die Ableitung von Rückständen sowie Vorschriften über Kontrolle, Überwachung und Messung. Daher sollte es erlaubt werden, Material aller drei Kategorien ohne vorherige Verarbeitung direkt mitzuverbrennen. Zudem sollten spezielle Bestimmungen für die Zulassung von Klein- und Großverbrennungsanlagen erlassen werden.