Erwägungsgrund 62 32009R1069
Für tierische Nebenprodukte oder deren Folgeprodukte, die als Rohmaterial oder Bestandteile zur Herstellung solcher Folgeprodukte geliefert werden, sollten ebenfalls die Einzelrichtlinien gelten, und zwar insofern, als sie Vorschriften über die Begrenzung von Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier enthalten. Diese Einzelrichtlinien enthalten bereits Vorschriften über Ausgangsstoffe tierischen Ursprungs, die sich zur Herstellung der genannten Folgeprodukte verwenden lassen, sowie bestimmte Bedingungen, mit denen der Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier sichergestellt werden soll. Insbesondere untersagt die Richtlinie 76/768/EWG die Verwendung von Material der Kategorien 1 und 2 in kosmetischen Mitteln und verpflichtet die Hersteller, bewährte Herstellungsverfahren einzusetzen. Die Richtlinie 2003/32/EG der Kommission enthält genaue Spezifikationen bezüglich Medizinprodukten, die unter Verwendung von Gewebe tierischen Ursprungs hergestellt wurden.