Erwägungsgrund 34 32014R0514
Da die Kommission gemäß Artikel 17 des EUV für die korrekte Anwendung des Unionsrechts verantwortlich ist, sollte sie entscheiden, ob die von den Mitgliedstaaten getätigten Ausgaben mit dem Unionsrecht vereinbar sind. Die Mitgliedstaaten sollten das Recht haben, ihre Zahlungsentscheidungen zu rechtfertigen. Um den Mitgliedstaaten in Bezug auf in der Vergangenheit getätigte Zahlungen rechtliche und finanzielle Sicherheit zu vermitteln, sollte ein Zeitraum festgelegt werden, innerhalb dessen die Kommission über die finanziellen Folgen der Nichteinhaltung von Vorschriften befinden muss.