Erwägungsgrund 47 32014R0514
Soweit diese Verordnung allgemeine Bestimmungen enthält, die für die Durchführung spezifischer Verordnungen erforderlich sind, welche die Anwendbarkeit dieser Verordnung auf die spezifischen Verordnungen vorsehen und eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf Länder darstellen, für die die spezifischen Verordnungen auf der Grundlage einschlägiger dem EUV und dem AEUV beigefügter Protokolle oder einschlägiger Abkommen gelten, sollte diese Verordnung zusammen mit den spezifischen Verordnungen zur Anwendung kommen. Insoweit kann diese Verordnung eine Verbindung zu den Bestimmungen der spezifischen Verordnungen zur Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands herstellen und sich unmittelbar auf diese auswirken; dabei berührt sie deren Rechtsrahmen.