Erwägungsgrund 33 32014R0514
Zur Feststellung der finanziellen Beziehung zwischen den zuständigen Behörden und dem Unionshaushalt sollte die Kommission jährlich die Rechnungen dieser Behörden abschließen. Der Beschluss über den Rechnungsabschluss sollte die Vollständigkeit, Korrektheit und Richtigkeit der Rechnungslegung, jedoch nicht die Vereinbarkeit der Ausgaben mit dem Unionsrecht abdecken.