Erwägungsgrund 32 32014R0514
Um die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung der Union zu gewährleisten, muss die Kommission unter Umständen Finanzkorrekturen vornehmen. Damit die Mitgliedstaaten Rechtssicherheit haben, ist festzulegen, unter welchen Umständen Verstöße gegen die anwendbaren Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten zu Finanzkorrekturen der Kommission führen. Damit sichergestellt ist, dass den Mitgliedstaaten von der Kommission auferlegte Finanzkorrekturen dem Schutz der finanziellen Interessen der Union dienen, sollten solche Korrekturen auf Fälle beschränkt bleiben, in denen sich ein Verstoß gegen das Unionsrecht oder nationales Recht direkt oder indirekt auf die Förderfähigkeit, die Ordnungsmäßigkeit, die Verwaltung oder die Kontrolle von Maßnahmen und auf die entsprechenden Ausgaben auswirkt. Damit bei der Entscheidung über das Ausmaß einer Finanzkorrektur die Verhältnismäßigkeit gewährleistet ist, ist es wichtig, dass die Kommission die Art und den Schweregrad des Verstoßes berücksichtigt. Dafür sollten Kriterien für die Durchführung von Finanzkorrekturen durch die Kommission und das Verfahren für den etwaigen Erlass eines Beschlusses über eine Finanzkorrektur festgelegt werden.