Erwägungsgrund 46 32015R1017
Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Prüfungsarbeiten des Rechnungshofes eine wichtige Grundlage für das Entlastungsverfahren nach Artikel 319 AEUV darstellen, sollte die Achtung der Prüfungsrechte des Rechnungshofes gemäß Artikel 287 AEUV bei der Anwendung dieser Verordnung in vollem Umfang gewährleistet sein.