Erwägungsgrund 62 32015R1017
Die Kommission und die EIB sollten eine Vereinbarung schließen, in der die Bedingungen dargelegt sind, die gemäß dieser Verordnung für die Verwaltung des EFSI durch Kommission und EIB gelten. Diese Vereinbarung sollte die in den Verträgen festgelegten Zuständigkeiten des Unionsgesetzgebers, der Haushaltsbehörde und der EIB unberührt lassen und sollte daher auf Elemente beschränkt sein, die überwiegend technischer und administrativer Art sind und die, wenngleich nicht von wesentlicher Bedeutung, für die wirksame Umsetzung des EFSI erforderlich sind.