Erwägungsgrund 60 32015R1017
Die einzigartigen Merkmale des EFSI erfordern außergewöhnliche Bemühungen im Hinblick auf das Inkrafttreten des delegierten Rechtsakts der erstmals die Bewertungsmatrix einrichtet. Gleichzeitig sollte die Wirksamkeit der in dieser Verordnung gemäß Artikel 290 Absatz 2 AEUV vorgesehenen Rechte des Europäischen Parlaments und des Rates auf Einwände gewährleistet werden. Deshalb sollte der Zeitraum, in dem Einwände erhoben werden können, für den delegierten Rechtsakt, der erstmals die Bewertungsmatrix einrichtet, ausnahmsweise drei Wochen betragen; dieser Zeitraum kann auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates um drei Wochen verlängert werden. Die Kommission sollte diesen Zeitraum, in dem Einwände erhoben werden können, sowie die Verfahren im Europäischen Parlament und dem Rat hinsichtlich des Termins für die Übermittlung des delegierten Rechtsakts berücksichtigen.