Erwägungsgrund 48 32015R1017
Bei der Umsetzung der Investitionsleitlinien und anderer einschlägigen Vorschriften gemäß dieser Verordnung sollte der Investitionsausschuss in vollem Umfang berücksichtigen, dass jede Art von Diskriminierung, insbesondere hinsichtlich der Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen, vermieden werden muss. Insbesondere sollte er der Gleichstellung der Geschlechter und deren durchgängigen Berücksichtigung Rechnung tragen.