Erwägungsgrund 44 32015R1017
Angesichts des dringenden Handlungsbedarfs in der Union könnte es sein, dass die EIB und der EIF im Laufe des Jahres 2015 und vor Inkrafttreten dieser Verordnung, vor Abschluss der EFSI-Vereinbarung und vor der ersten Ernennung aller Mitglieder des Investitionsausschusses und des geschäftsführenden Direktors zusätzliche Vorhaben außerhalb ihres üblichen Handlungsbereichs finanzieren. Zur Maximierung des Nutzens der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen sollten solche zusätzlichen Vorhaben für den Fall, dass sie die in dieser Verordnung festgelegten wesentlichen Kriterien erfüllen, in die EU-Garantie einbezogen werden können.