Erwägungsgrund 59 32015R1017
Um eine rasche und flexible Anpassung nicht wesentlicher Bestimmungen der in Anhang II dieser Verordnung enthaltenen Investitionsleitlinien oder von Teilen davon an Marktbedingungen und das Investitionsumfeld innerhalb der Union zu erleichtern, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, zur Änderung der entsprechenden Teile dieser Investitionsleitlinien Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV zu erlassen, wobei allerdings keiner der Abschnitte dieser Leitlinien gänzlich gestrichen werden darf. Die Befugnis, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, sollte der Kommission übertragen werden, damit sie eine Bewertungsmatrix von Indikatoren erstellt, die vom Investitionsausschuss zu verwenden ist, um eine unabhängige und transparente Bewertung des potenziellen und tatsächlichen Einsatzes der EU-Garantie zu gewährleisten. Wegen der Einzigartigkeit des EFSI und der zentralen Rolle der EIB bei seiner Errichtung ist es sachgerecht, dass die Kommission einen intensiven Dialog mit der EIB im Zusammenhang mit der Annahme der Bewertungsmatrix und etwaiger Anpassungen der Investitionsleitlinien und der Bewertungsmatrix führt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission eine gleichzeitige, zügige und angemessene Übermittlung der einschlägigen Unterlagen an das Europäische Parlament und den Rat gewährleisten.