Erwägungsgrund 41 32015R1017
Angesichts der allgemeinen Zielsetzung der Gewährleistung eines Regelungsumfelds, das Investitionen zuträglich ist, und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Infrastruktureinrichtungen gute Werte bei Ausfällen und Einziehungen erzielen und dass die Infrastrukturvorhaben-Finanzierung als ein Mittel zur Diversifizierung der Anlagenbestände institutioneller Anleger betrachtet werden kann, sollte die Behandlung von Infrastrukturinvestitionen, wie sie derzeit in den einschlägigen Aufsichtsvorschriften der Union vorgesehen ist, überprüft werden.