Erwägungsgrund 45 32015R1017
Die Verwaltung der vom EFSI geförderten EIB-Finanzierungen und -Investitionen sollte nach den EIB-eigenen Vorschriften und Verfahren - einschließlich angemessener Kontrollmaßnahmen und Maßnahmen zur Verhinderung von Steuerhinterziehung - sowie nach den für das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und den Rechnungshof geltenden einschlägigen Vorschriften und Verfahren erfolgen, einschließlich der zwischen der Europäischen Kommission, dem Rechnungshof und der Europäischen Investitionsbank geschlossenen Dreiervereinbarung vom 27. Oktober 2003.