Erwägungsgrund 32 32015R1017
Innerhalb von drei Jahren ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vorlegen, der eine unabhängige Bewertung der Anwendung dieser Verordnung enthält. In dem Bericht sollte angegeben werden, ob der EFSI seine Ziele erreicht und ob ein spezielles System zur Förderung von Investitionen in der Union gerechtfertigt ist. Insbesondere sollte in dem Bericht bewertet werden, ob die in dieser Verordnung festgelegten allgemeinen Ziele erreicht wurden, ob privates Kapital mobilisiert wurde, und er sollte auch eine Bewertung der durch den EFSI bewirkten Zusätzlichkeit, des Risikoprofils der durch den EFSI geförderten Geschäfte und der makroökonomischen Auswirkungen des EFSI, einschließlich seiner Auswirkungen auf Wachstum und Beschäftigung, enthalten. Gelangt man in dem Bericht zu dem Schluss, dass die Beibehaltung eines Systems zur Förderung von Investitionen gerechtfertigt ist, sollte die Kommission gegebenenfalls dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag zur Änderung dieser Verordnung vorlegen, insbesondere um einen neuen Investitionszeitraum zur Gewährleistung der Weiterführung von Investitionen und zur Sicherstellung ihrer angemessenen Finanzierung festzulegen. Gelangt man in dem Bericht zu dem Schluss, dass der EFSI seine Ziele nicht erreicht und die Beibehaltung eines Systems zur Förderung von Investitionen nicht gerechtfertigt ist, sollte die Kommission gegebenenfalls einen Vorschlag vorlegen, um eine reibungslose Abwicklung des EFSI zu gewährleisten, bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung der EU-Garantie für bereits nach dieser Verordnung genehmigte Geschäfte.