Erwägungsgrund 29 32015R1017
Der EFSI sollte mit einer angemessenen Leitungsstruktur ausgestattet werden, deren Funktion sich nach dem alleinigen Ziel bestimmen sollte, den ordnungsgemäßen Einsatz der EU-Garantie sicherzustellen. Diese Leitungsstruktur sollte sich aus einem Lenkungsrat, einem geschäftsführenden Direktor und einem Investitionsausschuss zusammensetzen. Sie sollte die Beschlussfassung der EIB unberührt lassen und diese nicht beeinflussen, und sie sollte die Leitungsgremien der EIB nicht ersetzen. Der Lenkungsrat sollte insbesondere die strategische Ausrichtung des EFSI und die Vorschriften festlegen, die für sein Funktionieren notwendig sind. Der geschäftsführende Direktor sollte für das Tagesgeschäft des EFSI zuständig sein und die Vorbereitungsarbeiten für die Sitzungen des Investitionsausschusses durchführen.