Erwägungsgrund 26 32015R1017
Der EFSI sollte eine Zusätzlichkeit dadurch gewährleisten, dass er dazu beiträgt, Marktversagen oder suboptimale Investitionsbedingungen auszugleichen, und Geschäfte unterstützt, die in dem Zeitraum, in dem die gemäß dieser Verordnung eingerichtete Garantie (im Folgenden „EU-Garantie“) eingesetzt werden kann, durch die EIB, den EIF oder im Rahmen bestehender Finanzinstrumente der Union ohne eine EFSI-Förderung nicht oder nicht im gleichen Ausmaß hätten durchgeführt werden können. Hierfür sollte der EFSI im Regelfall auf Vorhaben mit einem höheren Risikoprofil abzielen als Vorhaben, die durch die normalen EIB-Geschäfte gefördert werden.