Erwägungsgrund 43 32015R1017
Die Mitgliedstaaten sollten auf die europäischen Struktur- und Investitionsfonds zurückgreifen können, um zur Finanzierung förderfähiger, unter die EU-Garantie fallender Vorhaben beizutragen, und zwar in Übereinstimmung mit den Zielen, Grundsätzen und Bestimmungen des für diese Fonds geltenden Rechtsrahmens, insbesondere der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates, sowie im Einklang mit den Partnerschaftsvereinbarungen. Die Kommission sollte durch Leitlinien sicherstellen können, dass der kombinierte Einsatz von Unionsinstrumenten mit einer von der EU-Garantie abgedeckten EIB-Finanzierung ein angemessenes Maß an Komplementarität und Synergie ermöglicht.