Erwägungsgrund 37 32015R1017
Durch diese Verordnung sollten Einrichtungen, die Vorhaben innerhalb der Union verwalten, nicht davon abgehalten werden, die Zusammenarbeit mit Partnern aus Drittländern einzurichten oder zu verstärken.
Durch diese Verordnung sollten Einrichtungen, die Vorhaben innerhalb der Union verwalten, nicht davon abgehalten werden, die Zusammenarbeit mit Partnern aus Drittländern einzurichten oder zu verstärken.