Erwägungsgrund 33 32018R0858
Jede Prüfung an jedem Fahrzeug in jedem Mitgliedstaat sollte in einem anderen Mitgliedstaat für die Zwecke von Abhilfemaßnahmen und beschränkenden Maßnahmen verwendet werden können. Die Ergebnisse von Fahrzeugkontrollen, die in einem Mitgliedstaat durchgeführt werden, sollten als angemessene Grundlage für Abhilfemaßnahmen und beschränkende Maßnahmen in einem anderen Mitgliedstaat betrachtet werden. Die Verbringung der betreffenden Fahrzeuge sollte daher nicht erforderlich sein für die Zwecke von Kontrollen, die im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats durchgeführt werden.