Erwägungsgrund 49 32018R0858
Somit sollten die UN-Regelungen und Änderungen an UN-Regelungen, denen die Union zugestimmt hat oder die sie gemäß dem Beschluss 97/836/EG anwendet, in die Rechtsvorschriften für die EU-Typgenehmigung aufgenommen werden. Dementsprechend sollte der Kommission die Vollmacht übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV zu erlassen, um die Anhänge der vorliegenden Verordnung zu ändern, damit sichergestellt wird, dass die Verweise auf die UN-Regelungen und deren jeweilige Änderungen in der Liste der einschlägigen Rechtsakte auf dem neuesten Stand gehalten werden.